Welches Unternehmen verwendet nicht gern Mitarbeiterfotos? Folgende Beispiele zeigen beliebte Verwendungsmöglichkeiten.

  1. Eine Betriebsfeier steht an, und ein Mitarbeiter fotografiert die Veranstaltung, um die Fotos dann später in das Firmen-Intranet zu stellen.
  2. Für die neue Unternehmens-Broschüre und den Internet-Auftritt werden Arbeitsplätze/Arbeitssituationen und Mitarbeiter fotografiert.
  3. Im Facebook-Auftritt des Unternehmens werden Mitarbeiter mit Aufgabengebiet und Foto vorgestellt.

 

Mitarbeiterfotos

Beispiel 1: Betriebsausflug

 

Mitarbeiterfotos
Beispiel 2: Titelbild einer Unternehmensbroschüre

 

Verwendung von Mitarbeiterfotos – Ist das rechtlich ohne Weiteres möglich?

Bereits die Anfertigung einer Fotografie setzt aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Regel die Erlaubnis des Mitarbeiters voraus.

Es drängt sich daher zurecht die Frage auf, ob und vor allem wie diese Mitarbeiterfotos im Anschluss gegebenenfalls genutzt werden dürfen. Das entscheidende Gesetz hierfür ist das Kunsturhebergesetz. § 22 bestimmt für Mitarbeiterfotos zunächst den Grundsatz:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Im § 23 sind diverse Ausnahmen genannt, zum Beispiel Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder wenn es sich um Bilder von Versammlungen oder ähnlichem handelt.

Um die Verwendung von Mitarbeiterfotos somit auf eine rechtlich einwandfreie Basis zu stellen, sollten folgende Punkte beachte werden:

  • keine heimliche Anfertigung von Fotos
  • ist geplant Mitarbeiterfotos öffentlich zu verwenden, so sollte eine schriftliche Einwilligung der betreffenden Personen eingeholt werden
  • diese sind jedoch nur wirksam, wenn die Einwilligungen freiwillig, also ohne Druck oder gar Androhung von Konsequenzen, abgegeben werden
  • in der Einwilligung sollte der Verwendungszweck und das Veröffentlichungsmedium konkret benannt werden
  • und schlussendlich sollten Angaben zu einer eventuellen (oder fehlenden) Vergütung enthalten sein

Auch hier wird wieder deutlich, wie wichtig es ist sich mit dem Datenschutz auseinander zu setzen.

 

Im Zweifelsfall den Datenschutz-Beauftragten einschalten. Wir helfen auch bei der Formulierung einer solchen Einwilligung. Sie erreichen uns jederzeit unter der Rufnummer 030 3309626-0 oder per E-Mail unter kontakt@lorop.de