Datensparsamkeit? Wie? Bei einer Warenbestellung im Internet beispielsweise, wird man aufgefordert eine Reihe persönlicher Daten preiszugeben. Auch bei der Anmeldung in sozialen Netzwerken und anderen Online-Registrierungen werden häufig viele personenbezogene Daten erfragt.

Das Personalcontrolling in Unternehmen trägt Daten zusammen, um z.B. Personalstatistiken zu erstellen, zur Personalplanung und zum Risikomanagement u.ä.m. Dies sind nur einige von vielen Beispielen für das Sammeln von personenbezogenen Daten.

Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit Datenvermeidung und Datensparsamkeit aus?

Der § 3a des Bundesdatenschutzgesetzes sagt dazu folgendes aus:

„Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.“

Und

„Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.“

Es sollen somit nur die Daten erhoben und verarbeitet werden, die unbedingt notwendig sind. Die willkürliche Ansammlung von Daten auf Vorrat ist nicht gestattet. Das Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit fordert von der verarbeitenden Stelle, die Umstände der Erforderlichkeit, die Zwecke und die Prozesse der Datenverarbeitung zu prüfen.

Neben dem verpflichtenden Charakter für Unternehmen sollte der §3a BDSG auch als Appell an jeden von uns verstanden werden. Gehen Sie sensibel mit Ihren persönlichen Daten um.

 

Daten werden insbesondere im Internet zunehmend leichtfertig herausgegeben und stehen somit für Auswertungen und Weitergabe zur Verfügung, ohne dass der Betroffene noch eine Verfügung darüber hat.