Sind in Ihrem Unternehmen zehn oder mehr Personen beschäftigt, die automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten?
Dann ist dieses Verfahren bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu melden. Oder aber Ihr Unternehmen hat einen Datenschutzbeauftragten bestellt.
Das Bundesdatenschutzgesetz sagt im § 4d:
„Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde …. zu melden.“
Und
„Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat“.
Zu beachten ist jedoch, dass für bestimmte Unternehmen die Meldepflicht auch dann nicht entfällt, wenn ein Datenschutzbeauftragter bestellt wurde.
Dies betrifft Unternehmen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeiten.
Im § 43 des BDSG sind die Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen den Datenschutz aufgeführt. Dazu gehört auch der Verstoß gegen die Meldepflicht, sofern diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt worden ist. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Übrigens: der Datenschutz-Beauftragte sollte natürlich rechtzeitig vor dem Beginn der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten bestellt worden sein.
Und natürlich muss auch eine interne Verfahrens-Dokumentation vorliegen. Bei Nichterfüllung können sonst auch diese Fälle mit Bußgeld gem. § 43 BDSG geahndet werden.
Benötigen Sie Hilfe oder weitere Informationen zum Thema „Meldepflicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz“, stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung.